Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Herr Kock,
wie gesagt, grundsätzlich ist Ihr Vorhaben unzulässig !
Möglichkeiten, den Zaun doch realisieren zu können, sollten Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprechen.
Ohne Kenntnis der Örtlichkeiten und ggf. der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es wirklich schwierig eine allumfassende Antwort zu liefern.
Daher ist ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bauaufsicht m.E. die sinnvollste Möglichkeit eine Antwort zu erhalten, die genau zu Ihrem Grundstück und Ihrem Vorhaben passt.
Aber nochmal: Grundsätzlich darf ein Sichtschutzzaun max. auf einer Länge von 5,00m eine Höhe haben, die sich zwischen 1,50m und 2,00m bewegt. Darüber hinaus ist ein Sichtschutzzaun über 1,50m Höhe auf der Grenze unzulässig.
Ob der Sachbearbeiter hier Möglichkeiten einer Befreiung oder Ausnahme sieht, hängt von der individuellen Konstellation Ihres Grundstückes ( B- Plan, Nachbarn, etc.) ab.
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